Unterhalt nicht geltend machen: Verjährung und Verwirkung

Unterhalt nicht geltend machen: Verjährung und Verwirkung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss aus Januar 2018 betont, dass ein Unterhaltsanspruch, der nicht geltend gemacht wird schon vor Eintritt der Verjährung verwirkt sein kann. Im zu entscheidenden Fall ging es um Kindesunterhalt, unter Umständen ist die Argumentation jedoch auch auf Trennungsunterhalt oder andere laufende Unterhaltszahlungen zu übertragen. Zwar könne das bloße Unterlassen der Geltendmachung eines Unterhalts das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen, es folgt jedoch aus der Rechtsprechung des BGH, dass -wer Unterhalt beansprucht- nicht zu lange auch mit einer gerichtlichen Geltendmachung zuwarten sollte.
Es ist daher zu empfehlen, einen Fachanwalt für Familienrecht regelmäßig zeitnah aufzusuchen, wenn Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Betreuungsunterhalt oder andere Arten von Unterhaltsansprüchen begehrt werden und infrage kommen. Selbst wenn bei einer Trennung von Eheleuten eine Scheidung noch nicht konkret angedacht wird, sollten sich beide Elternteile-der betreuende Elternteil und auch derjenige, bei dem gemeinsamen Kinder nicht überwiegend wohnen­, bestenfalls bei einem Fachanwalt für Familienrecht informieren, welche Unterhaltsforderungen gegebenenfalls geltend gemacht werden können oder mit welchen Forderungen des anderen Elternteils gerechnet werden muss.

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